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Batterieverordnung


Gesetz über das Inverkehrbringen, die

Rücknahme und die umweltverträgliche

Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

(Batteriegesetz - BattG)

BattG

Ausfertigungsdatum: 25.06.2009

Vollzitat:

"Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16.

November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 16.11.2011 I 2224

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.12.2009 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.6.2009 I 1582 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates

beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 Abs. 1 S 1 dieses G am 1.12.2009 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 15 S 2 und 3, § 3 Abs. 3

und § 22 treten gem. Art. 3 Abs. 2 am 1.3.2010 in Kraft. Der § 20 tritt gem. Art. 3 Abs. 3 am 1.7.2009 in Kraft.

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Vertrieb und

Rücknahme von Batterien

§ 3 Verkehrsverbote

§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller

§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller

§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien

§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien

§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

§ 9 Pflichten der Vertreiber

§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

§ 11 Pflichten des Endnutzers

§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter

§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

§ 14 Verwertung und Beseitigung

§ 15 Erfolgskontrolle

§ 16 Sammelziele

Abschnitt 3

Kennzeichnung,

Hinweispflichten

§ 17 Kennzeichnung

§ 18 Hinweispflichten

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Abschnitt 4

Beauftragung Dritter,

Verordnungsermächtigung, Vollzug

§ 19 Beauftragung Dritter

§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 21 Vollzug

Abschnitt 5

Ordnungswidrigkeiten,

Schlussbestimmungen

§ 22 Bußgeldvorschriften

§ 23 Übergangsvorschriften

Anlage

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher

Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen

Produkten beigefügt sind. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das

zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils

geltenden Fassung und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002

(BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der

jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet werden

1. in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der

Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,

2. in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke

beschafft oder eingesetzt werden, oder

3. in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.

(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine

abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung

anzuwenden. Die §§ 26, 43 Absatz 3, § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 58 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411;

1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist,

gelten entsprechend. Die Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsund

Abfallgesetzes gelten nicht für die nach diesem Gesetz getrennt erfassten Altbatterien.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 bis 22 geregelten Begriffsbestimmungen.

(2) „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren

Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer

Energie gewonnen wird.

(3) „Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die so miteinander verbunden oder in einem Außengehäuse

zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit

bilden. Batteriesätze sind Batterien im Sinne dieses Gesetzes.

(4) „Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von

Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt

werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

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(5) „Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche

Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind.

Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder

Gerätebatterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industriebatterien anzuwenden.

(6) „Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und

Industriebatterien sind keine Gerätebatterien.

(7) „Knopfzellen“ sind kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe.

(8) „Schnurlose Elektrowerkzeuge“ sind handgehaltene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und

Elektronikgeräte im Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die für Instandhaltungs-,

Bau-, Garten- oder Montagearbeiten bestimmt sind.

(9) „Altbatterien“ sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und

Abfallgesetzes sind.

(10) „Behandlung“ ist jede Tätigkeit, die an Abfällen nach der Übergabe an eine Einrichtung zur Sortierung, zur

Vorbereitung der Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt wird.

(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die stoffliche Verwertung im Sinne von § 4 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und

Abfallgesetzes.

(12) „Beseitigung“ ist die Abfallbeseitigung im Sinne von § 10 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und

Abfallgesetzes.

(13) „Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn

gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert.

(14) „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.

(15) „Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich

dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig

Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, gelten

als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt.

(16) „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des

Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als

Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder

ausgeführt werden.

(17) „Gewerbliche Altbatterieentsorger“ sind für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte

Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, deren Geschäftsbetrieb

die getrennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Altbatterien umfasst.

(18) „Sachverständiger“ ist, wer

1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,

2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und

10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008

(BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf,

der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen

Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des

Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,

S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden

ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur

vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit

entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser

Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

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(19) „Sammelquote“ ist der Prozentsatz, den die Masse der Altbatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes

in einem Kalenderjahr zurückgenommen werden, im Verhältnis zur Masse der Batterien ausmacht, die im

Durchschnitt des betreffenden und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich dieses

Gesetzes erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und dort für eine getrennte Erfassung zur Verfügung

stehen.

(20) „Verwertungsquote“ ist der Prozentsatz, den die Masse der in einem Kalenderjahr einer ordnungsgemäßen

stofflichen Verwertung zugeführten Altbatterien im Verhältnis zur Masse der in diesem Kalenderjahr gesammelten

Altbatterien ausmacht. Aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung ausgeführte

Altbatterien sind nur insoweit zu berücksichtigen, als den Anforderungen aus § 14 Absatz 3 entsprochen worden

ist.

(21) „Chemisches System“ ist die Zusammensetzung der für die Energiespeicherung in einer Batterie

maßgeblichen Stoffe.

(22) „Typengruppe“ ist die Zusammenfassung vergleichbarer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen

chemischen System.

Abschnitt 2

Vertrieb und Rücknahme von Batterien

§ 3 Verkehrsverbote

(1) Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist

verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit

einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.

(2) Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, ist

verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich

Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht

für Batterien, die nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.

September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/33/

EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vom Cadmiumverbot

des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sind.

(3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies

zuvor nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben

und durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 7 Absatz 1 oder § 8

Absatz 1 jeweils obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes

zurückgegeben werden können.

(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endnutzer nur abgeben, wenn sie durch

Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer

Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann.

(5) Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht

werden, sind durch den jeweiligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.

§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller

(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr

bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt unter Angabe der durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1

festgelegten Daten anzuzeigen. Änderungen der nach Satz 1 angezeigten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe

des Inverkehrbringens sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigen nach den Sätzen 1

und 2 erfolgen elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt bestätigt

den Zugang der übermittelten Daten.

(2) Das Umweltbundesamt kann für die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie für die sonstige

Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung

eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Anforderungen nach Satz 1 sind

auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.

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(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben, soweit diese auf Grund

der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 zur Veröffentlichung bestimmt sind, auf seiner Internetseite. Die

Veröffentlichung ist nach Herstellern von Fahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien zu untergliedern und muss

für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 und das Datum der Anzeige enthalten. Für Hersteller, die aus dem

Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die Daten nach Absatz 1 sind

drei Jahre nach dem angezeigten Marktaustritt des Herstellers zu löschen.

§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen

Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten Geräte-

Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach

§ 14 zu beseitigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektround

Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-

Verordnung anfallen.

§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien

(1) Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie ein

gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien

(Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen. Jeder teilnehmende Hersteller

ist verpflichtet, dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 15

Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen bereitzustellen. Hersteller, die aus dem Gemeinsamen

Rücknahmesystem austreten, haben dies der in § 7 Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit stellt im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verbindlich fest, ob das Gemeinsame Rücknahmesystem

nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eingerichtet ist. Die Feststellung nach Satz 1 ist den Herstellern nach

Absatz 1 Satz 1 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu geben. Das Gemeinsame

Rücknahmesystem ist dabei konkret und eindeutig zu bezeichnen.

(3) Das Gemeinsame Rücknahmesystem muss

1. für alle Hersteller von Gerätebatterien zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,

2. allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen

Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien

anbieten,

3. die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbatterien bei allen Vertreibern von Gerätebatterien,

allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz

1 und 2 gewährleisten, die vom Angebot nach Nummer 2 Gebrauch gemacht haben (angeschlossene

Rücknahmestellen),

4. die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer

Art, Marke oder Herkunft unentgeltlich abholen und einer Verwertung nach § 14 zuführen,

5. den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgeltlich geeignete Transportbehälter bereitstellen,

6. Entsorgungsleistungen wie Rücknahme, Transport, Sortierung und Verwertung von Geräte-Altbatterien sowie

die Beseitigung nicht verwertbarer Geräte-Altbatterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb

sichert, für maximal fünf Jahre ausschreiben,

7. seine Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung

verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten im Verhältnis ihres Anteils

am jeweiligen Jahresabsatz, gemessen an der Masse der Batterien und untergliedert nach chemischen

Systemen und Typengruppen, auf die einzelnen Hersteller aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern

entsprechende Beiträge eingezogen werden,

8. jährlich die Kosten für Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Geräte-

Altbatterien einschließlich der Gemeinkosten, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,

gegenüber dem Umweltbundesamt offenlegen,

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9. die Geheimhaltung der ihm vorliegenden Daten insoweit sicherstellen, als es sich um herstellerspezifische

oder um einzelnen Herstellern unmittelbar zurechenbare Informationen handelt.

(4) Das Gemeinsame Rücknahmesystem kann Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen

Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem nach § 7 betreiben, die Kosten für

die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die

von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und vom Gemeinsamen Rücknahmesystem erfasst worden sind.

Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten des Gemeinsamen Rücknahmesystems.

(5) Ist das Gemeinsame Rücknahmesystem nicht festgestellt, so ist jeder Hersteller von Gerätebatterien

verpflichtet, die Erfüllung seiner Pflichten aus § 5 durch Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems

im Sinne von § 7 sicherzustellen.

§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien

(1) § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller ein eigenes, von der am Sitz des Herstellers für

Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Behörde genehmigtes

Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (herstellereigenes Rücknahmesystem) eingerichtet hat und

betreibt. Die Genehmigung nach Satz 1 ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Hat die

Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als mit der Bedingung

nach Absatz 2 Satz 1 erteilt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen bei der

zuständigen Behörde.

(2) Ein herstellereigenes Rücknahmesystem darf nur mit der Bedingung genehmigt werden, dass die in §

16 vorgeschriebenen Sammelziele zu den dort jeweils festgelegten Stichtagen erreicht werden. Im Übrigen

gilt § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 entsprechend. Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die

voraussichtliche Erreichung der Ziele nach Satz 1 und die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 2 durch eigene

Sammlung und Rücknahme ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen

Sachverständigen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems

kann auch nachträglich mit den Auflagen versehen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der

Verwertungsanforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2 dauerhaft sicherzustellen.

(3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahmesystems nach Absatz 1 können mehrere Hersteller

zusammenwirken. Wirken mehrere Hersteller bei Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch

Beauftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen, so kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit

Wirkung für die zusammenwirkenden Hersteller erteilt werden; Sitz des Herstellers im Sinne von Absatz 1 ist

in diesem Fall der Sitz des beauftragten Dritten. § 6 Absatz 3 Nummer 9 ist auf den gemeinsam beauftragten

Dritten entsprechend anzuwenden.

(4) Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, können

anderen Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein

herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder

Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und

durch das herstellereigene Rücknahmesystem ordnungsgemäß entsorgt worden sind. Der Anspruch umfasst auch

die anteiligen Gemeinkosten des herstellereigenen Rücknahmesystems.

§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

(1) Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher,

dass sie

1. den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-

Altbatterien und

2. den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-

Altbatterien

eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien

nach § 14 verwerten. Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung

dieser Altbatterien an die Hersteller besteht nicht.

(2) Für Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller, Vertreiber, Behandlungseinrichtungen

nach § 12 Absatz 1 und 2 und Endnutzer von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.

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(3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz

1 und 2, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder gewerbliche Altbatterieentsorger nach § 14 verwertet

werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller aus § 5 als erfüllt.

§ 9 Pflichten der Vertreiber

(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle

unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der

Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer

sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien;

das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. Im Versandhandel ist

Verkaufsstelle im Sinne von Satz 1 das Versandlager.

(2) Die Vertreiber nach Absatz 1 sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen

Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Abweichend von Satz 1 kann der Vertreiber für einen Zeitraum

von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch

das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren

herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem

jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.

(3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahrzeugoder

Industrie-Altbatterien selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er sicherzustellen,

dass die Anforderungen aus § 14 erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, die der Vertreiber

einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der

Verwertung überlässt, gelten die Anforderungen des § 14 zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt.

(4) Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien dürfen beim

Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.

§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand

in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs

einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-

Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die

Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.

(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die

Pfandpflicht.

§ 11 Pflichten des Endnutzers

(1) Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung

zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und

Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.

(2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Sammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem

oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem angeschlossen sind, erfasst. Endnutzer, die gewerbliche oder

sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, können für die bei ihnen anfallenden

Geräte-Altbatterien mit dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem

von Satz 1 abweichende Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe treffen.

(3) Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

und über die Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von Satz 1 können Endnutzer,

die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen

anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern

überlassen.

(4) Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach § 12

Absatz 2 und über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst, soweit nicht abweichende Vereinbarungen nach § 8

Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der Anforderungen aus § 14 ist sicherzustellen.

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§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter

(1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur

Abholung bereitzustellen.

(2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung sind

verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur

Abholung bereitzustellen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein Betreiber für einen Zeitraum von jeweils mindestens

einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der anfallenden Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame

Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen

Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei

Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.

(4) Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ist §

9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der Sammlung von Geräte-Altbatterien beteiligen,

sind die erfassten Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.

Abweichend von Satz 1 können öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für einen Zeitraum von jeweils

mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch das

Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren

herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem

jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.

(2) Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen,

sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien gemäß § 14 zu verwerten.

§ 14 Verwertung und Beseitigung

(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich

zumutbar, nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die

durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen zu beachten. Identifizierbare

Altbatterien, deren Behandlung und Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar

ist, nicht identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich

verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

(2) Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung ist untersagt.

Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.

(3) Behandlung und stoffliche Verwertung nach Absatz 1 können außerhalb des Geltungsbereichs dieses

Gesetzes vorgenommen werden, wenn die Verbringung der Altbatterien den Anforderungen der Verordnung

(EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von

Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG)

Nr. 669/2008 (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den

Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 3 entspricht.

(4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der

Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung

(EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung

bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden

Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr.

740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der

Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, sind für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 nur

zu berücksichtigen, wenn stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt

ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen

entsprechen.

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§ 15 Erfolgskontrolle

(1) Das Gemeinsame Rücknahmesystem legt dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 30. April eine

Dokumentation vor, die Auskunft gibt über

1. die Masse der im vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern im Geltungsbereich dieses Gesetzes in

Verkehr gebrachten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbliebenen Gerätebatterien, untergliedert

nach chemischen Systemen und Typengruppen,

2. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert

nach chemischen Systemen und Typengruppen,

3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert

nach chemischen Systemen und Typengruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs

dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen sind,

4. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Sammelquote für Gerätebatterien,

5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 20 im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien,

6. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie

7. die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung jeweils insgesamt gezahlten Preise,

untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen.

Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes in einer von einem unabhängigen

Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Das Gemeinsame Rücknahmesystem

veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7

binnen eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner Internetseite.

(2) Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entsprechend;

Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation dem Umweltbundesamt und

der Behörde vorzulegen ist, die die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 erteilt hat.

(3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 mit

der Maßgabe anzuwenden, dass über die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-

Altbatterien zu berichten ist. Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien können für mehrere Vertreiber eine

gemeinsame Dokumentation vorlegen.

(4) Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der

Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichen.

§ 16 Sammelziele

Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen

System für Geräte-Altbatterien

1. spätestens zum 26. September 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent und

2. spätestens zum 26. September 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent

erreichen und dauerhaft sicherstellen.

Abschnitt 3

Kennzeichnung, Hinweispflichten

§ 17 Kennzeichnung

(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach

den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.

(2) Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie oder des

Vertriebsgebindes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen.

Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent

der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite,

einnehmen.

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(3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002

Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen

gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen

der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1

sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem

Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.

(4) Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zeichen nach Absatz 3 eine Fläche von weniger als einem

halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite ein, kann auf die entsprechende Kennzeichnung

verzichtet werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem

Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten

entsprechend, wenn eine Kennzeichnung der Batterie technisch nicht möglich ist.

(5) Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.

(6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer

sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität

und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 festgelegten

Vorgaben zu beachten.

(7) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, soweit sie nicht im Widerspruch zu einer

Kennzeichnung nach Absatz 1, 3 oder 6 stehen.

§ 18 Hinweispflichten

(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des

Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,

2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und

3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm

verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten

Bestimmungen, über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und

die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von

Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu informieren.

(3) Soweit das Gemeinsame Rücknahmesystem Informationskampagnen nach Absatz 2 durchführt, sind auch

Hersteller von Gerätebatterien, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, verpflichtet, sich in

einem ihrem jeweiligen Marktanteil an neu in Verkehr gebrachten Gerätebatterien angemessenen Verhältnis an

den Kosten der Kampagnen zu beteiligen. Die Verpflichtung aus Absatz 2 gilt insoweit als erfüllt.

(4) Werden Hersteller, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, nach Absatz 3 zur

Finanzierung von Informationskampagnen des Gemeinsamen Rücknahmesystems herangezogen, so sind diese

Informationskampagnen wettbewerbsneutral zu gestalten.

Abschnitt 4

Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug

§ 19 Beauftragung Dritter

Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 16 Absatz 1

Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter kann auch das

Gemeinsame Rücknahmesystem sein.

§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

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1. die für eine Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten über die Identität und eindeutige

Identifizierungsmerkmale des Anzeigenden, Kontaktdaten des Anzeigenden sowie Daten über die

Wahrnehmung der Produktverantwortung durch den Anzeigenden und die davon zur Veröffentlichung nach §

4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Daten festzulegen,

2. Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien, Quoten für die zu erreichende

Verwertungseffizienz sowie Vorgaben für deren Berechnung festzulegen,

3. Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie

2006/66/EG zu erlassen,

4. Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der

Kapazitätsangabe festzulegen und

5. Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.

§ 21 Vollzug

(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die Anordnungen treffen, die

erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus § 6 Absatz 3 und der Verwertungsanforderungen aus § 14

dauerhaft sicherzustellen.

(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind §§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011

(BGBl. I S. 2178, 2179), § 7 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I

S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist,

sowie die §§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht

auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Abschnitt 5

Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 22 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Batterien in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien an den Endnutzer abgibt,

4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine

Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit einer

Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte

Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet,

6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5

Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,

7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

bereitstellt,

8. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

erstattet,

9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen

Rücknahmesystem nicht zur Abholung bereitstellt,

10. entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,

11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,

12. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung

beseitigt,

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13. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz

1 oder Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht

vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig

kennzeichnet,

15. entgegen § 17 Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Nummer 4 eine Fahrzeugoder

Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe

versieht oder

16. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in

der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 9, 12 und 13 mit einer Geldbuße

bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in

den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 7 und 13 das Umweltbundesamt.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die

Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse

auferlegten Kosten trägt.

§ 23 Übergangsvorschriften

(1) § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Bei der Pfanderstattung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ist für Pfandbeträge, die vor dem 1. Januar 2002 erhoben

wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998

über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

(ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 694/2008 (ABl. L 195 vom 24.7.2008,

S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

(3) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 2 Absatz 19

für das Kalenderjahr 2009 mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem Kalenderjahr zurückgenommenen

Altbatterien zur Masse der in diesem Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu

setzen ist.

(4) Für das Kalenderjahr 2010 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Masse der im Kalenderjahr 2010

zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 erstmals in den Verkehr

gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen ist.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind, unabhängig vom jeweiligen Kalenderjahr, für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit

eines herstellereigenen Rücknahmesystems entsprechend anzuwenden.

Anlage zu § 17

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1590)